Geschäftsordnung des Gründungsparteitages

Geschäftsordnung
des Gründungsparteitages der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg

1. Leitung des Parteitages, Arbeitsgremien
(1) Die Leitung des Parteitages erfolgt durch das Arbeitspräsidium, welches aus bis zu 10 Delegierten des Parteitages besteht.

(2) Der Landesparteitag wählt als Arbeitsgremien des Parteitages:

– die Mandatsprüfungskommission
– die Redaktionskommission
– die Allgemeine Antragskommission
– die Wahlkommission

Der Landesparteitag kann für einzelne Sachthemen weitere Kommissionen bilden.

(3) In die Mandatsprüfungskommission, Redaktionskommission, Allgemeine Antragskommission und Wahlkommission können nur Delegierte des Parteitages gewählt werden. Diese Kommissionen können zur Un-terstützung weitere Personen heranziehen. Die Wahlen zu den Kommissionen finden in offener Abstimmung statt, die Wahlordnung findet keine Anwendung.

(4) Der Ablauf der Beratungstage des Parteitages richtet sich nach der beschlossenen Tagesordnung und dem beschlossenen Zeitplan.

2. Beschlussfähigkeit
(1) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäß gewählten Delegierten anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Sie erstattet dem Parteitag zu jedem Beratungstag einen Bericht über die Mandatsprüfung.

(3) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit melden sich die Delegierten zu jedem Beratungstag bei der Mandatsprüfungskommission an. Ver-lässt ein/e Delegierte/r vor dem Schluss des Beratungstages für eine längere Zeit als eine Stunde das Tagungsobjekt, so meldet sie/er sich bei der Mandatsprüfungskommission ab. Die Mandatsprüfungskom-mission gibt gegebenenfalls dem Arbeitspräsidium unverzüglich einen Hinweis, wenn sie erkennt, dass so viele Delegierte sich abgemeldet haben, dass in absehbarer Zeit die Beschlussfähigkeit des Parteitages gefährdet sein kann.

3. Rederecht, Worterteilung
(1) Delegierte haben Rederecht. Gästen kann das Rederecht erteilt werden. Wortmeldungen sind schriftlich beim Arbeitspräsidium einzu-reichen.
(2) Das Wort wird durch das Arbeitspräsidium erteilt und bei Verletzung dieser Geschäftsordnung gegebenenfalls entzogen. Die Worterteilung soll im Wechsel an Frauen und Männer erfolgen (quotierte Worterteilung).

(3) Redebeiträge sind vom Pult zu halten. Zu Anfragen an das Arbeitspräsidium oder an RednerInnen sowie Anträgen zur Geschäftsordnung wird am Saalmikrofon das Wort erteilt.

(4) Die Redezeit beträgt in der Regel 5, längstens 8 Minuten, bei Anfra-gen und Anträgen zur Geschäftsordnung eine Minute. Die Redezeiten für das Referat der/s Landesvorsitzenden und andere Referate werden mit dem Zeitplan gesondert beschlossen. Redezeiten für die Vorstellung von KandidatInnen bei Wahlen regelt die Wahlordnung.

(5) Auf Antrag eines Stimmberechtigten und mit Beschluss des Parteitages kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

4. Stimmrecht, Beschlussfassung
(1) Stimmrecht haben alle anwesenden satzungsgemäß gewählten Delegierten.

(2) Bei Abstimmungen zur Satzung, zu Finanzfragen und bei Wahlen haben alle anwesenden satzungsgemäß gewählten Delegierten Stimm-recht, die Mitglied der Partei DIE LINKE sind.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dies gilt auch für Wahlen nach Ziffer 1 Absatz 3. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst.

(4) Jede/r Delegierte hat das Recht, im Anschluss an einen Tagesordnungspunkt, eine Wahl oder eine Abstimmung eine persönliche Erklärung oder eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten zu geben. Sie sind dem Protokoll beizufügen. Minderheitenvoten sind Erklärungen in diesem Sinne.

5. Abstimmungen, Reihenfolge
(1) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind beim Arbeitspräsidium schriftlich bis zum jeweils beschlossenen Antragsschluss einzureichen.

(2) Initiativanträge sind bis zum jeweiligen Antragsschluss schriftlich mit kurzer Begründung beim Arbeitspräsidium einzureichen. Sie bedür-fen der Unterschrift von 21 Delegierten.

(3) Das Arbeitspräsidium übergibt die eingegangenen Anträge den jeweiligen Kommissionen. Diese unterbreiten dem Landesparteitag Vorschläge für den Umgang mit den Anträgen. Zu den Vorschlägen erhält zunächst der Antragsteller und danach jeweils ein/ Redner/in dafür und eine/r dagegen das Wort. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich danach, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird, es sei denn, die jeweilige Kommission unterbreitet wegen des spezifischen Sachverhalts einen anderen Vorschlag.

(4) Erklärt ein Antragsteller die Übernahme eines zu seinem Antrag eingebrachten Änderungsantrags, so wird der Antrag in der Form mit der übernommenen Änderung zur Abstimmung gestellt. Auf Verlangen mindestens eines Delegierten ist die bisherige Form des Antrags an der geänderten Stelle wie ein Änderungsantrag zu behandeln und abzustimmen. Das Verlangen zu diesem Verfahren muss unmittelbar nach der Übernahmeerklärung vorgebracht werden.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung werden mündlich durch Delegierte gestellt. Während eines Abstimmungsvorganges können keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Für die Antragstellung wird außerhalb der RednerInnenreihenfolge das Wort erteilt. Als Antrag zur Geschäftsordnung gilt:

– Antrag auf Abschluss der Debatte
– Antrag auf Änderung der Tagesordnung
– Antrag auf Abberufung des Arbeitspräsidiums
– Antrag auf Abbruch der Tagung des Landesparteitages.

Das Wort erhalten unmittelbar im Anschluss daran jeweils ein/e Redner/in dafür und eine/r dagegen, dann erfolgt die Abstimmung.

6. Sonstige Regelungen
(1) Vom Verlauf der Tagungen des Parteitages erfolgen Tonbandauf-zeichnungen. Sie dienen ausschließlich der Anfertigung des Protokolls der Tagung. Jede/r Redner/in nennt zur sicheren Erstellung des Protokolls vor dem Redebeitrag ihren/seinen Namen, soweit dies vom Arbeitspräsidium nicht bereits getan wurde.

(2) Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt auf Antrag eines Stimmberechtigten durch die Mandatsprüfungskommission. Diese stellt das Ergebnis anhand der Anwesenheitsliste fest. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Beratungstag zu vertagen.

(3) Im Tagungsraum ist der Konsum jeglicher Drogen untersagt. Das Rauchen ist im Tagungsobjekt an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet.

(4) Das Hausrecht während der Tagung übt der/die Landesvorsitzende mit den dafür von ihr/ihm bestimmten Personen des Organisationsbüros aus. Es wird gebeten, zur Sicherung eines reibungslosen Ablaufs der Beratungen ihren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten. Das Hausrecht in Räumen, die nicht zur Durchführung der Beratung des Parteitages im jeweiligen Tagungsobjekt angemietet wurden, bleibt davon unberührt.