Wahlordnung des Gründungsparteitages

Wahlordnung
des Gründungsparteitags der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg

1. Grundlagen

Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Linkspartei.PDS Landesverband Brandenburg und der WASG Landesverband Brandenburg vom 21.02.2007 (auf Grundlage der Beschlüsse der jeweiligen Landesparteitage von Linkspartei.PDS am 03.02.2007 und WASG am 04.02.2007) zur Bildung des Landesverbands Brandenburg der Partei DIE LINKE.

2. Wahlrecht

Aktives Wahlrecht besitzen die gewählten Delegierten des Gründungsparteitags. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Partei DIE LINKE.

3. Kandidaturen

Alle Mitglieder und Gastmitglieder der Partei DIE LINKE können Vorchläge für KandidatInnenlisten unterbreiten. Die Vorschläge sollen der Tagungsleitung schriftlich bis zum Beginn der Aufstellung der Listen des jeweiligen Wahlganges übergeben werden. Die Tagungsleitung lässt über den Abschluss der jeweiligen KandidatInnenliste beschließen.
Für die Ämter der/des Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden sind nur Einzelvorschläge zulässig. Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstands sind nur Listen mit 17 KandidatInnen zulässig, wovon ein/e Kandidat/in als Landesgeschäftsführer/in und ein/e Kandidat/in als Landesschatzmeister/in vorzusehen ist. Mindestens die Hälfte der ListenkandidatInnen muss weiblich sein.
Im Hinblick auf die unter 1. bezeichnete Vereinbarung zum Gründungsprozess und die darin vorgesehene Wahl in Listen erhält für jede Liste ein/e Kandidat/in die Möglichkeit die Liste vorzustellen. Die Redezeit ist in der Regel auf 2 Minuten begrenzt. Die Redezeit muss nicht in Anspruch genommen werden.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Landesvorsitzes erhalten eine Redezeit von 10 Minuten. Sie muss nicht in Anspruch genommen werden.
Die Redezeit der Kandidatinnen und Kandidaten der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden wird auf 5 Minuten begrenzt. Sie muss nicht in Anspruch genommen werden.
Nach der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können Anfragen an diese gerichtet und Erklärungen zu Kandidaturen abgegeben werden. Die Redezeit pro Anfrage und Erklärung ist auf 1 Minute begrenzt. Die Gesamtzeit für Anfragen und Erklärungen beträgt 10 Minuten.

4. Wahlen

4 .1. Einzelwahlen von Parteiämtern/Einzelmandaten
Der Landesparteitag wählt im Einzelwahlverfahren

(1) die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden

Gewählt ist, wer in dem Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Tritt in einem Wahlgang für ein Einzelamt nur eine Kandidatin/nur ein Kandidat an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Kandidatin/demselben Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, wird eine Liste von Kandidatinnen/Kandidaten für das Amt aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten antreten und keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit denselben Kandidaten.
Erreicht auch in dem zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

4.2. Gruppenwahl von gleichberechtigten Parteiämtern
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren

(1) eine stellvertretende Landesvorsitzende und einen stellvertretenden Landesvorsitzenden.

Jede/r Wählende hat zwei Stimmen. Gewählt sind diejenigen Kandidatlnnen mit den meisten Stimmen, wobei sie jedoch mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben müssen.
Für den Fall, dass auf diese Weise nach dem ersten Wahlgang zu besetzende Ämter vakant bleiben, wird mit den nicht gewählten KandidatInnen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Anzahl der Kandidatlnnen eine absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlganges statt. An dieser Stichwahl nehmen bis zu doppelt so viele Kandidatlnnen teil, wie noch Ämter vakant sind. In der Stichwahl sind dann diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.

4.3. Listenwahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstands
Der Landesparteitag wählt in einem Wahlgang

weitere 17 Mitglieder des Landesvorstandes, darunter eine/n Landesgeschäftsführer/in und eine/n Landesschatzmeister/in

in Form einer Listenwahl gemäß der unter Ziffer 1 bezeichneten Ver-einbarung. Es können mehrere konkurrierende Listen zur Wahl antreten.
Jede/r Wählende hat eine Stimme. Gewählt ist die Liste, die in dem Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Tritt nur eine Liste an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Liste ein zweiter Wahl-gang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, werden neue Listen aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Listen antreten und keine Liste die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, er-folgt ein zweiter Wahlgang mit denselben Listen.
Erreicht auch in dem zweiten Wahlgang keine Liste die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Listen des zweiten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang die Liste, die die meisten Stimmen auf sich vereint.
6. Anzahl und Vergabe der Stimmen und Feststellung der Wahlergebnisse

6.1. Stimmabgabe
Die Wahlgänge können gemeinsam stattfinden, wenn die jeweiligen KandidatInnen nicht für mehr als einen Wahlgang kandidieren.
In jedem Wahlgang hat jede/jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie zu dem Wahlgang jeweils in dieser Wahlordnung bestimmt sind. Diese Stimmen sind nicht kumulierbar.
Die Wahlen erfolgen nach dem Prinzip der positiven Auswahl, d.h., die Namen der zu Wählenden bzw. zu wählenden Listen sind anzukreuzen. Stimmenthaltung ist auf dem Wahlschein anzukreuzen. Wahlscheine, auf denen mehr Namen/Listen angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Stimmen vergeben werden dürfen und Wahlscheine, auf denen Streichungen bzw. Hinzufügungen vorgenommen werden sowie Wahlscheine ohne erkennbares Stimmverhalten gelten als Stimmenthaltung.

6.2. Feststellung der Wahlergebnisse.
Die Wahlkommission ermittelt die Wahlergebnisse in einer öffentlichen Auszählung. Bei der Feststellung der Wahlergebnisse wird zuerst die Zahl der an der Wahl Beteiligten, danach die Zahl der gültigen und die Zahl der ungültigen Wahlscheine und zuletzt das Wahlergebnis jede/r Kandidat/in bzw. jeder Liste ermittelt. Über jedes Wahlergebnis ist ein Wahlprotokoll anzufertigen.