Wahlordnung des 3. Landesparteitags
Entwurf
Wahlordnung
des 3. Landesparteitags der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg
1. Grundlagen und Gültigkeit
Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage der Wahlordnung der Partei DIE LINKE (Bundeswahlordnung). Diese Ordnung gilt für die Wahlen des Landesvorstandes, der Landesfinanzrevisionskommission, der Landesschiedskommission sowie der Delegierten zum Bundesausschuss.
2. Wahlrecht
Aktives Wahlrecht besitzen die gewählten Delegierten des 3. Landesparteitages. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Partei DIE LINKE.
3. Kandidaturen
Alle LINKE-Mitglieder und LINKE-Gastmitglieder können Vorschläge für Kandidaturen unterbreiten.
Vor jedem ersten Wahlgang erhält jede Kandidatin/jeder Kandidat die Möglichkeit, sich vorzustellen. Die Redezeit ist mit Ausnahme der Kandidaturen zu folgenden Funktionen auf 5 Minuten begrenzt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Landesvorsitzes erhalten eine Redezeit von 20 Minuten. Die Redezeit der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Landesgeschäftsführung, der Landesschatzmeisterei und der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden wird auf 10 Minuten begrenzt.
Nach der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können Anfragen an diese gerichtet und Erklärungen zu Kandidaturen abgegeben werden. Die Redezeit pro Anfrage und Erklärung ist auf 2 Minuten begrenzt.
4. Wahlen
4 .1. Einzelwahlen von Parteiämtern/Einzelmandaten
Der Landesparteitag wählt im Einzelwahlverfahren in getrennten Wahlgängen
• die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden
• die Landesgeschäftsführerin/den Landesgeschäftsführer
• die Landesschatzmeisterin/den Landesschatzmeister
Tritt in einem Wahlgang für ein Einzelamt nur eine Kandidatin/nur ein Kandidat an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Kandidatin/demselben Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, wird eine neue Liste von Kandidatinnen / Kandidaten für das Amt aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten antreten und keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des ersten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
4.2. Gruppenwahl von gleichberechtigten Parteiämtern
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren gemäß § 6 Bundeswahlordnung
• 2 oder mehrere stellvertretende Landesvorsitzende
Über die genaue Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden entscheidet der Landesparteitag gemäß § 18 Abs. 1 Landessatzung durch Beschluss. Die/der neugewählte Landesvorsitzende wird den Vorschlag dazu einbringen.
Bei mehr Bewerberinnen oder Bewerbern als stellvertretende Landesvorsitzende gewählt werden können, ist nur gewählt, wer auf mehr als 50% der gültigen Stimmzettel gewählt wurde (Erhöhung des Mindestquorums gemäß § 10 Abs. 2 Wahlordnung).
Für den Fall, dass nach dem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt werden, erfolgt ein
zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
4.3. Gruppenwahl von Parteigremien und Delegiertengruppen
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren gemäß § 6 Bundeswahlordnung
• weitere Mitglieder des Landesvorstandes, so dass der Landesvorstand unter Berücksichtigung der in Einzelwahl gewählten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landsvorsitzenden insgesamt 18 Mitglieder umfasst.
• Eine Landesfinanzrevisionskommission in der Stärke von 5 Mitgliedern.
• Eine Landesschiedskommission in der Stärke von 7 Mitgliedern.
• die sechs Mitglieder inklusive Ersatzmitglieder des Landesverbands im Bundesausschuss (Gemäß § 11 Abs. 2 Bundeswahlordnung sind die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge der JA-Stimmen als Ersatzdelegierte gewählt.)
4.4. Stimmabgabe, notwendige Mehrheit zur Wahl
Gemäß § 8 Bundeswahlordnung kann zu jedem Bewerber eine JA-Stimme, eine NEIN-Stimme oder eine Enthaltung gewählt werden. Fehlt eine Kennzeichnung gilt dies als Enthaltung. Ist die Zahl der BewerberInnen größer als die Zahl der zu besetzenden Ämter entfällt die Möglichkeit der NEIN-Stimmenabgabe (§ 8 Abs. 5 Bundeswahlordnung).
Gewählt ist in den Gruppenwahlgängen des Punkt 4.3. abweichend von § 10 Abs. 1 Bundeswahlordnung, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint (Beschluss gemäß § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung). Im Übrigen gelten die Regeln der §§ 10 und 11 Bundeswahlordnung .
[1] § 10 und 11 Bundeswahlordnung lauten:
§ 10 Erforderliche Mehrheiten
(1) Gewählt sind in einem Wahlgang diejenigen, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen (absolute Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.
(2) Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit). In Wahlgängen ohne die Möglichkeit von Nein-Stimmen haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, wenn sie auf mindestens einem Viertel der gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Durch Versammlungsbeschluss kann ein anderes Mindestquorum bestimmt werden.
§ 11 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit
(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen oder Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.
(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte Wahlgänge stattfinden.
(3) Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl.
(4) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen.
- Quotierung
Die Wahlgänge können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Bundeswahlordnung zusammengefasst oder parallel abgehalten werden.
- 6 Bundeswahlordnung lautet:
- 6 Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt.
(2) Beide Wahlgänge können parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.
[…]
Änderungsantrag zur Wahlordnung ÄA-WO1
Antragsteller: Wolfgang Ackermann, Gabriele Brandt, Jörg Dittberner, Axel Krumrey, Ilse Merker, Bärbel Ramm, Anne-Frieda Reinke, Gerhard Rohne, Detlef Tabbert
ANTRAG an Landesparteitag 18.02.2012
Änderung der Wahlordnung. Punkt 4.2.
Wahl der Stellvertreter des/der Landesvorsitzenden
Der Landesparteitag beschließt:
Es werden nur zwei Stellvertreter für den/die Landesvorsitzende/n gewählt.
Zur Begründung:
Gemäß § 18 Abs. 1 der Landessatzung bestimmt der Landesparteitag die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden.
Der Kreisverband Uckermark geht davon aus, dass es, um eine effiziente Arbeit des Landesvorstandes zu gewährleisten und gleichzeitig den Landesvorstand personell übersichtlich zu halten, ausreicht, wenn zwei Stellvertreter gewählt werden.
Die Quotierung wird von diesem Antrag nicht berührt.