Geschäftsordnung des 10. Landesparteitages

Entwurf der Geschäftsordnung
des 10. LPT der Linkspartei.PDS Brandenburg

1. Leitung des Parteitages, Arbeitsgremien

(1) Die Leitung des Parteitages erfolgt durch das Arbeitspräsidium, welches aus bis zu 10 Delegierten des Parteitages besteht.

(2) Der Landesparteitag wählt als Arbeitsgremien des Parteitages:

– die Mandatsprüfungskommission
– die Redaktionskommission
– die Allgemeine Antragskommission
– die Wahlkommission

Der Landesparteitag kann für einzelne Sachthemen weitere Kommissionen bilden.

(3) In die Mandatsprüfungskommission, Redaktionskommission, Allgemeine An-tragskommission und Wahlkommission können nur Delegierte des Parteitages ge-wählt werden. Diese Kommissionen können zur Unterstützung weitere Personen he-ranziehen. Die Wahlen zu den Kommissionen finden in offener Abstimmung statt, die Wahlordnung findet keine Anwendung.

(4) Der Ablauf der Beratungstage des Parteitages richtet sich nach der beschlosse-nen Tagesordnung und dem beschlossenen Zeitplan.

2. Beschlussfähigkeit

(1) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner sat-zungsgemäß gewählten Delegierten anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Sie erstattet dem Parteitag zu jedem Beratungstag einen Bericht über die Mandats-prüfung.

(3) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit melden sich die Delegierten zu jedem Beratungstag bei der Mandatsprüfungskommission an. Verlässt ein/e Delegierte/r vor dem Schluss des Beratungstages für eine längere Zeit als eine Stunde das Ta-gungsobjekt, so meldet sie/er sich bei der Mandatsprüfungskommission ab. Die Mandatsprüfungskommission gibt gegebenenfalls dem Arbeitspräsidium unverzüg-lich einen Hinweis, wenn sie erkennt, dass so viele Delegierte sich abgemeldet ha-ben, dass in absehbarer Zeit die Beschlussfähigkeit des Parteitages gefährdet sein kann.

3. Rederecht, Worterteilung

(1) Delegierte haben Rederecht. Gästen kann das Rederecht erteilt werden. Wort-meldungen sind schriftlich beim Arbeitspräsidium einzureichen.
(2) Das Wort wird durch das Arbeitspräsidium erteilt und bei Verletzung dieser Ge-schäftsordnung gegebenenfalls entzogen. Die Worterteilung soll im Wechsel an Frauen und Männer erfolgen (quotierte Worterteilung).

(3) Redebeiträge sind vom Pult zu halten. Zu Anfragen an das Arbeitspräsidium oder an RednerInnen sowie Anträgen zur Geschäftsordnung wird am Saalmikrofon das Wort erteilt.

(4) Die Redezeit beträgt in der Regel 5, längstens 8 Minuten, bei Anfragen und An-trägen zur Geschäftsordnung eine Minute. Die Redezeiten für das Referat der/s Lan-desvorsitzenden und andere Referate werden mit dem Zeitplan gesondert beschlos-sen. Redezeiten für die Vorstellung von KandidatInnen bei Wahlen regelt die Wahl-ordnung.

(5) Auf Antrag eines Stimmberechtigten und mit Beschluss des Parteitages kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

4. Stimmrecht, Beschlussfassung

(1) Stimmrecht haben alle anwesenden satzungsgemäß gewählten Delegierten.

(2) Bei Abstimmungen zur Satzung, zu Finanzfragen und bei Wahlen haben alle an-wesenden satzungsgemäß gewählten Delegierten Stimmrecht, die Mitglied der Linkspartei.PDS sind.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, Stim-mengleichheit gilt als Ablehnung. Dies gilt auch für Wahlen nach Ziffer 1 Absatz 3. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst.

(4) Jede/r Delegierte hat das Recht, im Anschluss an einen Tagesordnungspunkt, eine Wahl oder eine Abstimmung eine persönliche Erklärung oder eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten zu geben. Sie sind dem Protokoll beizufügen. Minderhei-tenvoten sind Erklärungen in diesem Sinne.

5. Abstimmungen, Reihenfolge

(1) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind beim Arbeitspräsidium schrift-lich bis zum jeweils beschlossenen Antragsschluss einzureichen.

(2) Initiativanträge sind bis zum jeweiligen Antragsschluss schriftlich mit kurzer Be-gründung beim Arbeitspräsidium einzureichen. Sie bedürfen der Unterschrift von 21 Delegierten.

(3) Das Arbeitspräsidium übergibt die eingegangenen Anträge den jeweiligen Kom-missionen. Diese unterbreiten dem Landesparteitag Vorschläge für den Umgang mit den Anträgen. Zu den Vorschlägen erhält zunächst der Antragsteller und danach je-weils ein/ Redner/in dafür und eine/r dagegen das Wort. Die Reihenfolge bei der Ab-stimmung richtet sich danach, dass der weitestgehende Antrag zuerst abgestimmt wird, es sei denn, die jeweilige Kommission unterbreitet wegen des spezifischen Sachverhalts einen anderen Vorschlag.

(4) Erklärt ein Antragsteller die Übernahme eines zu seinem Antrag eingebrachten Änderungsantrags, so wird der Antrag in der Form mit der übernommenen Änderung zur Abstimmung gestellt. Auf Verlangen mindestens eines Delegierten ist die bisheri-ge Form des Antrags an der geänderten Stelle wie ein Änderungsantrag zu behan-deln und abzustimmen. Das Verlangen zu diesem Verfahren muß unmittelbar nach der Übernahmeerklärung vorgebracht werden.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung werden mündlich durch Delegierte gestellt. Wäh-rend eines Abstimmungsvorganges können keine Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Für die Antragstellung wird außerhalb der RednerInnenreihenfolge das Wort erteilt. Als Antrag zur Geschäftsordnung gilt:

– Antrag auf Abschluss der Debatte
– Antrag auf Änderung der Tagesordnung
– Antrag auf Abberufung des Arbeitspräsidiums
– Antrag auf Abbruch der Tagung des Landesparteitages.

Das Wort erhalten unmittelbar im Anschluss daran jeweils ein/e Redner/in dafür und eine/r dagegen, dann erfolgt die Abstimmung.

6. Sonstige Regelungen

(1) Vom Verlauf der Tagungen des Parteitages erfolgen Tonbandaufzeichnungen. Sie dienen ausschließlich der Anfertigung des Protokolls der Tagung. Jede/r Red-ner/in nennt zur sicheren Erstellung des Protokolls vor dem Redebeitrag ihren/seinen Namen, soweit dies vom Arbeitspräsidium nicht bereits getan wurde.

(2) Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt auf Antrag eines Stimmberechtigten durch die Mandatsprüfungskommission. Diese stellt das Ergebnis anhand der Anwe-senheitsliste fest. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Beratungstag zu vertagen.

(3) Im Tagungsraum ist der Konsum jeglicher Drogen untersagt. Das Rauchen ist im Tagungsobjekt an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet.

(4) Das Hausrecht während der Tagung übt der/die Landesvorsitzende mit den dafür von ihr/ihm bestimmten Personen des Organisationsbüros aus. Es wird gebeten, zur Sicherung eines reibungslosen Ablaufs der Beratungen ihren Anweisungen unbe-dingt Folge zu leisten. Das Hausrecht in Räumen, die nicht zur Durchführung der Be-ratung des Parteitages im jeweiligen Tagungsobjekt angemietet wurden, bleibt davon unberührt.