Wahlordnung vom 10. Landesparteitag am 03. / 04.02.2007
1. Grundlagen und Gültigkeit
Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage der Rahmenwahlordnung der Linkspartei.PDS. Diese Ordnung gilt für die Wahlen des Landesvorstandes, der Landesfinanzrevisionskommission sowie der Landesschiedskommission.
2. Wahlrecht
Aktives Wahlrecht besitzen die gewählten Delegierten des 10. Landesparteitages. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Linkspartei.PDS.
3. Kandidaturen
Alle Linkspartei.PDS-Mitglieder, Sympathisantinnen und Sympathisanten der Linkspartei.PDS können Vorschläge für Kandidaturen unterbreiten. Die Vorschläge sollen der Tagungsleitung schriftlich bis zum Beginn der Aufstellung der Listen des jeweiligen Wahlganges übergeben werden. Die Tagungsleitung lässt über den Abschluss der je-weiligen Kandidatinnenliste/ Kandidatenliste beschließen.
Vor jedem Wahlgang erhält jede Kandidatin/jeder Kandidat die Möglichkeit, sich vorzu-stellen. Die Redezeit ist in der Regel auf 5 Minuten begrenzt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Landesvorsitzes erhalten eine Redezeit von 20 Minuten. Die Redezeit der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Landesgeschäftsführung, der Landesschatzmeisterei und der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden wird auf 10 Minuten begrenzt.
Nach der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können Anfragen an diese gerichtet und Erklärungen zu Kandidaturen abgegeben werden. Die Redezeit pro Anfrage und Erklärung ist auf 2 Minuten begrenzt.
4. Wahlen
4 .1. Einzelwahlen von Parteiämtern/Einzelmandaten
Der Landesparteitag wählt im Einzelwahlverfahren in getrennten Wahlgängen
• die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden
• die Landesgeschäftsführerin/den Landesgeschäftsführer
• die Landesschatzmeisterin/den Landesschatzmeister
Gewählt ist, wer in dem Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Tritt in einem Wahlgang für ein Einzelamt nur eine Kandidatin/nur ein Kandidat an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Kandidatin/demselben Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, wird eine Liste von Kandidatinnen / Kandidaten für das Amt aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten an-treten und keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit denselben Kandidaten.
Erreicht auch in dem zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
4.2. Gruppenwahl von gleichberechtigten Parteiämtern
Der Landesparteitag wählt eine stellvertretende Landesvorsitzende.
Gewählt ist, wer in dem Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Tritt in einem Wahlgang für ein Einzelamt nur eine Kandidatin/nur ein Kandidat an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Kandidatin/demselben Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, wird eine Liste von Kandidatinnen / Kandidaten für das Amt aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten an-treten und keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit denselben Kandidaten.
Erreicht auch in dem zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
4.3. Gruppenwahl von Parteigremien und Delegiertengruppen
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren
• weitere Mitglieder des Landesvorstandes, so dass der Landesvorstand unter Berücksichtigung der in Einzelwahl gewählten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landsvorsitzenden insgesamt 16 Mitglieder umfasst. Sollte im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Landesvorstand ausscheiden, so rückt unter Berücksichtigung der im Statut vorge-schriebenen Geschlechterquotierung jeweils die/der Bestplatzierte auf der Ge-mischten Liste, die/der nicht für den Landesvorstand gewählt wurde, als neues Mitglied in den Landesvorstand nach.
• Eine Landesfinanzrevisionskommission in der Stärke von 5 Mitgliedern.
• Eine Landesschiedskommission in der Stärke von 8 Mitgliedern.
5. Geschlechterquotierung
Zur Sicherung der 50%igen Mindestquotierung für Frauen im Landesvorstand, in der Landesfinanzrevisionskommission und in der Landesschiedskommission erfolgt jeweils ein erster Wahlgang, in dem nur Frauen kandidieren dürfen.
In jeweils einem zweiten Wahlgang zu den einzelnen Gremien und Gruppen können alle im ersten Wahlgang nicht gewählten Frauen sowie männliche Bewerber antreten.
6. Anzahl und Vergabe der Stimmen und Feststellung der Wahlergebnisse
6.1. Stimmabgabe
In jedem Wahlgang hat jede/jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie in dem Wahl-gang Mandate zu vergeben sind. Diese Stimmen sind nicht kumulierbar.
Die Wahlen erfolgen nach dem Prinzip der positiven Auswahl, d.h., die Namen der zu Wählenden sind anzukreuzen. Stimmenthaltung ist auf dem Wahlschein anzukreuzen. Wahlscheine, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Stimmen vergeben werden dürfen und Wahlscheine, auf denen Streichungen bzw. Hinzufügungen vorgenommen werden sowie Wahlscheine ohne erkennbares Stimmverhalten sind ungültig. Für die Gruppenwahlverfahren zur Wahl der weiteren Mitglieder im Landesvor-stand, zur Wahl der Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission gilt:
Gewählt sind entsprechend der Zahl der in dem jeweiligen Wahlgang zu vergebenden Mandate die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer erreichten Stim-menzahlen.
6.2. Feststellung der Wahlergebnisse.
Die Wahlkommission ermittelt die Wahlergebnisse in einer öffentlichen Auszählung. Bei der Feststellung der Wahlergebnisse wird zuerst die Zahl der an der Wahl Beteiligten, danach die Zahl der gültigen und die Zahl der ungültigen Wahlscheine und zuletzt das Wahlergebnis jeder Kandidatin/ jedes Kandidaten ermittelt. Über jedes Wahlergebnis ist ein Wahlprotokoll anzufertigen.