Antrag zur Änderung des § 10 Abs. 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE

Einreicher:
Kreisvorstand DIE LINKE. Dahme Spreewald

Antrag zur Änderung des § 10 Abs. 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE

Der Landesparteitag beschließt die Einbringung eines gleich lautenden Antrages an den Bundesparteitag
DIE LINKE zur Änderung des § 10 Abs. 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE mit folgendem
Wortlaut einzubringen. Der § 10, Abs. 4 soll um folgenden Satz ergänzt werden:
„Steht einem Kreis- oder Ortsverband oder weiteren parteilichen Gliederungen (Basisorganisationen)
nach dem festzustellenden Delegiertenschlüssel nur ein Mandat (Grundmandat)
zu und stehen keine Bewerberinnen zur Verfügung, so können im Einzelfall Ausnahmen
beschlossen werden.“

Begründung:
„Die jetzige Fassung des § 10 Abs. 4 der Bundessatzung führt in manchen Kreisverbänden und
kleineren Ortsverbänden und Basisorganisationen dazu, dass der dort organisierte Teil der weiblichen
und männlichen Mitglieder von der Wahl von Delegierten und Mandatsträgern ausgeschlossen
wird.
Zahlreiche Kreis-, Ortsverbände und Basisorganisationen, weisen einen weiblichen Mitgliederanteil
von über 25 Prozent auf. Folglich kann eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 der Bundessatzung
von der Mindestquotierung gemäß § 10 Abs. 4 der Bundessatzung nicht beschlossen werden.
Jedoch stehen in diesen Verbänden und Basisorganisationen oft nicht ausreichend oder keine
Kandidatinnen zur Wahl in Vorstände oder andere Gremien bzw. zur Wahl als Delegierte zur Verfügung.
Beispielsweise erhalten Ortsverbände und Basisorganisationen mit einer Mitgliederzahl von
nicht mehr als 10 Mitgliedern nur 1 Delegierten für die Kreisparteitage. Kommt eine Ausnahme
nach § 10 Abs.4 Satz 3 nicht in Betracht und stehen dennoch keine Kandidatinnen zur Verfügung, so
führt dies bei der Anwendung der jetzigen Regelung zum Verlust des Mandats. Folglich ist dieser
Ortsverband/ diese Basisorganisation gar nicht vertreten. Insbesondere die Kreisparteitage sollen
als Delegiertenversammlung jedoch die Gesamtheit der im Wirkungsbereich des Kreisverbandes
befindlichen Mitglieder repräsentieren.
Dem Ziel der Geschlechterdemokratie und der Repräsentationsfunktion der jeweiligen Gremien für
alle wahlberechtigten Mitglieder wird die vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 4 der Bundessatzung
gerecht, da sie den Grundsatz der Geschlechterdemokratie und insbesondere die Förderung
der Gleichbehandlung der weiblichen Mitglieder nicht schwächt und in kritischen Situationen die
Repräsentationsfunktion der Gremien und den Grundsatz der basisdemokratischen Wahlgleichheit
aller Mitglieder sichert.“