Wahlordnung vom 1. Landesparteitag

Überarbeiteter Entwurf
Wahlordnung
des 1. Landesparteitags der Partei DIE LINKE. Landesverband Brandenburg

1. Grundlagen und Gültigkeit
Die Wahlen erfolgen auf der Grundlage der Wahlordnung der Partei DIE LINKE (Bundeswahlordnung). Diese Ordnung gilt für die Wahlen des Landesvorstandes, der Landesfinanzrevisionskommission, der Landesschiedskommission sowie der Delegierten zum Bundesausschuss.

2. Wahlrecht
Aktives Wahlrecht besitzen die gewählten Delegierten des 1. Landesparteitages. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder der Partei DIE LINKE.

3. Kandidaturen
Alle LINKE-Mitglieder und LINKE-Gastmitglieder können Vorschläge für Kandidaturen unterbreiten.
Vor jedem ersten Wahlgang erhält jede Kandidatin/jeder Kandidat die Möglichkeit, sich vorzustellen. Die Redezeit ist mit Ausnahme der Kandidaturen zu folgenden Funktionen auf 5 Minuten begrenzt.
Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Landesvorsitzes erhalten eine Redezeit von 20 Minuten. Die Redezeit der Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Landesgeschäftsführung, der Landesschatzmeisterei und der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden wird auf 10 Minuten begrenzt.
Nach der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können Anfragen an diese gerichtet und Erklärungen zu Kandidaturen abgegeben werden. Die Redezeit pro Anfrage und Erklärung ist auf 2 Minuten begrenzt.

4. Wahlen
4 .1. Einzelwahlen von Parteiämtern/Einzelmandaten
Der Landesparteitag wählt im Einzelwahlverfahren in getrennten Wahlgängen

• die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden
• die Landesgeschäftsführerin/den Landesgeschäftsführer
• die Landesschatzmeisterin/den Landesschatzmeister

Tritt in einem Wahlgang für ein Einzelamt nur eine Kandidatin/nur ein Kandidat an und erreicht im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, findet mit derselben Kandidatin/demselben Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt.
Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erzielt, wird eine Liste von Kandidatinnen / Kandidaten für das Amt aufgestellt und danach ein neuer erster Wahlgang durchgeführt.
Für den Fall, dass in dem jeweiligen Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten antreten und keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, erfolgt ein zweiter Wahlgang mit denselben Kandidaten.
Erreicht auch in dem zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlganges. Gewählt ist in diesem dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

4.2. Gruppenwahl von gleichberechtigten Parteiämtern
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren gemäß § 6 Bundeswahlordnung
• 2 bis 4 stellvertretende Landesvorsitzende
Über die genaue Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden entscheidet der Landesparteitag gemäß § 18 Abs. 1 Landessatzung durch Beschluss. Die/der neugewählte Landesvorsitzende wird den Vorschlag dazu einbringen.
Für den Fall, dass nach dem ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt werden, erfolgt ein
zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.

4.3. Gruppenwahl von Parteigremien und Delegiertengruppen
Der Landesparteitag wählt im Gruppenwahlverfahren gemäß § 6 Bundeswahlordnung
• weitere Mitglieder des Landesvorstandes, so dass der Landesvorstand unter Berücksichtigung der in Einzelwahl gewählten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Zahl der zu wählenden stellvertretenden Landsvorsitzenden insgesamt 20 Mitglieder umfasst.
• Eine Landesfinanzrevisionskommission in der Stärke von 5 Mitgliedern.
• Eine Landesschiedskommission in der Stärke von 7 Mitgliedern.
• Die sechs Mitglieder des Landesverbands im Bundesausschuss (Beschluss des PV vom 07.07.2007)

4.4. Stimmabgabe, notwendige Mehrheit zur Wahl
Gemäß § 8 Bundeswahlordnung kann zu jedem Bewerber eine JA-Stimme, eine NEIN-Stimme oder eine Enthaltung gewählt werden. Fehlt eine Kennzeichnung gilt dies als Enthaltung. Bei mehr als doppelt so vielen Bewerbern wie zu vergebenden Plätzen entfällt die Möglichkeit der NEIN-Stimmenabgabe (§ 8 Abs. 5 Bundeswahlordnung).
Gewählt ist in den Gruppenwahlgängen des Punkt 4.3. abweichend von § 10 Abs. 1 Bundeswahlordnung, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint (Beschluss gemäß § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung). Im übrigen gelten die Regeln der §§ 10 und 11 Bundeswahlordnung.

5. Quoten
Zur Erfüllung einer Quote von 20% Mitgliedern im ersten ordentlichen Landesvorstand, die aus der WASG kommen (§ 37 Abs. 5 Landessatzung), finden zur Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstands nach den Wahlen gemäß Punkt 4.1 und 4.2 Wahlgänge zur Sicherung dieser Quote statt. In ihnen sind nur Mitglieder des Landesverbands Brandenburgs der Partei DIE LINKE passiv wahlberechtigt, die Mitglied der WASG waren. Es werden so viele weitere Mitglieder des Landesvorstands gewählt, dass die Zahl der Mitglieder des Landesvorstands aus der WASG  unter Berücksichtigung der in Einzelwahl gewählten Mitglieder und unter Berücksichtigung der gewählten stellvertretenden Landesvorsitzenden mindestens 4 Mitglieder umfasst. Die Wahl hat unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung zu erfolgen. Ist die WASG-Quote ausgeschöpft, entfallen weitere Wahlgänge, auch wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen sind.
Die danach erfolgende Wahl zu den übrigen Mandaten hat ebenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung zu erfolgen.
Die Wahlgänge können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Bundeswahlordnung zusammengefasst oder parallel abgehalten werden.