Berufung im Schiedsverfahren zur Trennung von Ministeramt und Abgeordnetenmandat gemäß dem Beschluss des Landesparteitags vom 06.03.2011

Gegen den Beschluss des Landesparteitags vom 6. März 2011, in der Landessatzung eine Vorschrift zu verankern, dass als Minister nur nominiert werden soll, wer kein Abgeordnetenmandant parallel ausüben will, gab es einen Antrag an die Landesschiedskommission durch die Genossin Margitta Mächtig und andere. Nach einer Anhörung der geladenen Beteiligten durch die Landesschiedskommission am 4. Juni 2011 entschied die Landesschiedskommission am 16. Juli 2011, dass der Beschluss des Landesparteitags aufzuheben ist. Der Landesvorstand nahm diesen Beschluss entgegen und beriet auf seiner Sitzung am 20. August 2011 sein weiteres Vorgehen.

Der Landesvorstand hält den Beschluss der Landesschiedskommission aus formalen wie inhaltlichen Gründen für falsch. Deshalb entschied er, gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission Berufung bei der Bundesschiedskommission einzulegen. Zum Verlauf des Verfahrens (Antrag der Antragsteller, Stellungnahme des Landesvorstands, Entscheidung der Landesschiedskommission) wird auf die Infovorlage des Landesvorstands verwiesen, zur Berufung und ihrer Begründung auf die Beschlussvorlage.

Wesentliche Gründe für die Berufung sind, dass nach Ansicht des Landesvorstandes formale Fehler beim Eröffnungsbeschluss, bei der Frist zur Antragstellung nach dem Landesparteitag und bei der fehlenden Mitteilung, ob die Antragstellerin und gleichzeitigem Mitglied der Landesschiedskommission Margitta Mächtig an der Entscheidung mitgewirkt hat, gemacht wurden. Inhaltlich hat der Landesvorstand im ganzen Verfahren die politische Entscheidung des Landesparteitages zu Trennung dieser Ämter verteidigt. Diese Entscheidung ist im Landesverband seit vielen Jahren gewachsen. Einen ersten Beschluss hierzu gab es bereits auf dem Landesparteitag im Jahr 2010. Die Diskussion wurde im Landesvorstand und auf der Aktivenkonferenz in Teltow am 19. November 2010 weitergeführt und mündete in dem nun beanstandeten Beschluss.

Die Landesschiedskommission meint mit den Antragsstellerinnen und Antragstellern, dass die Regelung in der Landessatzung in die landesverfassungsrechtlich und grundgesetzlich garantierte Freiheit zur Ausübung des Abgeordnetenmandats eingreife und außerdem unzulässig in Mitgliederrechte aus der Bundessatzung eingegriffen werde. Das sieht der Landesvorstand ausdrücklich anders.

Information zum Verfahren

Beschlussvorlage des Landesvorstandes zum Widerspruch