Vorschlag für ein Verfahren zur Aufstellung der Landesliste für die Landtagswahl 2024

Beschluss der Zweiten Tagung des 8. Landesparteitags am 22. April 2023

Der Vorschlag gilt zunächst für die kommende Landtagswahl. Der Vorschlag wird anschließend evaluiert und gegebenenfalls überarbeitet. Die sich aus der Evaluierung ergebenden Schlussfolgerungen werden in die Erarbeitung der Verfahren für die Listenaufstellungen bei künftigen Landtags- und Bundestagswahlen aufgenommen.

Durch die Wahlordnung der Vertreter*innenversammlung wird das gesetzlich vorgesehene, freie Vorschlagsrecht der Versammlungsteilnehmer*innen sichergestellt. Für die Vertreter*innenversammlung soll allerdings ein möglichst breit getragener Vorschlag für die Landesliste erarbeitet werden.

Dieser Vorschlag soll – so weit wie möglich – inhaltlichen, regionalen und altersmäßigen Anforderungen an eine künftige Fraktion gerecht werden. Ob dieser Vorschlag so angenommen und respektiert wird, entscheidet letztlich und souverän die Vertreter*innenversammlung. Das Vorschlagsrecht jeder einzelnen Vertreterin bzw. jedes Vertreters für alternative Kandidat*innen bleibt davon unberührt, ebenso wie das Recht der Versammlung, über die Aufnahme weiterer Vorschläge in das Wahlverfahren souverän zu entscheiden.

4. Die Listenplätze 1 bis N werden in Einzelwahl nach der Vorstellung/ Bewerbung der Kandidierenden von der Vertreter:innenversammlung gewählt. Anschließend werden die Listenplätze N+1 ff. im Rangziffernverfahren nach vorheriger Pool-Bildung gewählt. Nach rechtlicher Prüfung kann für die genannten Wahlgänge ein elektronisches Abstimmungsverfahren eingesetzt werden.

Kandidat:innen für die Landesliste sollen entweder in den Wahlkreisen aufgestellt oder durch Votum eines Kreisvorstandes empfohlen sein.

Der Abschluss einer Mandatsträger:innenvereinbarung mit dem Landesverband ist Voraussetzung für eine Nominierung auf der Landesliste oder in einem der Direktwahlkreise.

1. Landesvorstand und Landesausschuss unterbreiten einen Vorschlag für eine Doppelspitze, eine Spitzenkandidatin oder einen Spitzenkandidaten. Der Landesvorstand ruft mit einer bestimmten Fristsetzung die Mitglieder der Partei auf, ihre Bewerbungen für eine Spitzenkandidatur beim Landesvorstand einzureichen. Über die Spitzenkandidaturen beraten Landesvorstand und Landesausschuss gemeinsam. Die Bewerber:innen erhalten die Möglichkeit, sich vor der Vertreter:innenversammlung in den Kreisverbänden vorzustellen. Vor einer Empfehlung der Gremien erhalten die Kreisvorstände Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Verbunden mit der Empfehlung für die Spitzenkandidaturen bestimmen Landesvorstand und Landesausschuss die Anzahl „N“ weiterer Listenplätze, für die ein Vorschlag erarbeitet wird, der den obengenannten Kriterien entspricht. Die Festlegung soll spätestens im III. Quartal 2023 erfolgen.

3. Die Erarbeitung eines Vorschlags für die „N“-Listenplätze erfolgt in einer gemeinsamen Beratung von Landesausschuss und Landesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Vertreter:innenversammlung. Die vorliegenden Bewerbungen für die Landesliste sind allen Mitgliedern bekanntzumachen. Bewerber:innen für die Listenplätze bis „N“ erhalten im Rahmen der Beratung die Möglichkeit, sich vorzustellen.

Der Landesparteitag empfiehlt, die künftige fachliche Orientierung/ fachliche Schwerpunktsetzung der Abgeordnetentätigkeit in der Vorstellung/ Bewerbung zu benennen. Den Kreisvorständen ist vorab Gelegenheit zu geben, Empfehlungen abzugeben.

5. Der Landesausschuss empfiehlt, die Vertretung des Jugendverbandes auf einen der „N“ Listenplätze zu wählen. Der Jugendverband unterbreitet dazu einen namentlichen Vorschlag mit Votum seiner Landesmitgliederversammlung.